Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 21.08.2016 die Verordnung über die Aus- und Weiterbildung von zertifizierten Mediatoren
(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildung ZMediatAusbV) erlassen (veröffentlicht am 31.08.2016 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 42). Diese regelt insbesondere die (quantitativen und qualitativen) Mindeststandards der Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren. Als Zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine entsprechende Ausbildung absolviert hat. Die ZMediatAusbV ist seit 1.September 2017 in Kraft und seit diesem Datum darf die Bezeichung “Zertifizierte/r Mediator/in” verwendet werden – vorausgesetzt, die Bedingungen sind erfüllt worden. Für bereits ausgebildete Mediatoren wurden in § 7 ZMediatAusbV Übergangsbestimmungen geschaffen.
Wie bereits in dem im Januar 2014 vorgegelegten Entwurf ist nach § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV eine Ausbildung im Umfang von 120 Zeitstunden erforderlich. Gegenüber der Entwurfsfassung enthält die nun veröffentlichte ZMediatAusbV aber einige wesentliche Konkretisierungen und Änderungen: So präzisiert der jetzige Verordnungstext den Umfang des Ausbildungslehrgangs auf mindestens 120 Präsenzzeitstunde. Die Ausbildung kann deshalb nicht durch ein Selbststudium durchgeführt werden. Notwendig ist die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung nach § 5 ZMediatAusbV unter Anleitung eines entsprechenden Lehrtrainers/Ausbilders.
Zudem setzt sich die Ausbildung zum zertifizierten Mediator nach § 2 Abs. 1 ZMediatAusbV zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision. Nach § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV müssen Ausbildungsteilnehmer während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben. Damit soll offenbar ein Transfer von Ausbildung in die Praxis sichergestellt werden. Die Bescheinigung darf von der Ausbildungseinrichtung erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang nebst Einzelsupervision durchgeführt wurde (§ 2 Abs. 6 ZMediatAusbV). Damit sind sowohl die Durchführung eines praktischen Mediationsver-fahrens als auch die Teilnahme an einer Einzelsupervision notwendige Voraussetzung für die Zertifizierung.
Die Regelung zum Umfang der Fortbildungspflichten wurde ebenfalls geändert:
Anstatt 20 Zeitstunden in zwei Jahren sieht die Verordnung jetzt 40 Zeitstunden in vier Jahren vor (§ 3 Abs. 1 ZMediatAusbV). Die Besonderheit ist auch hier die Verknüpfung von Erfahrungsanforderungen und Supervision. Nach § 4 ZMediatAusbV müssen MediatorInnen nach Abschluss ihrer Ausbildung zur/m zertifizierten MediatorIn innerhalb von 2 Jahren im Anschluss eines durchgeführten praktischen Mediationsverfahrens mindestens viermal an einer Einzelsupervision teilnehmen.
Sinn und Zweck der Regelung einer 'Einzelsupervision' ist wohl, dass eine vom Mediator durchgeführte Mediation im Rahmen der Supervision vorgestellt und supervidiert wird. Ob dabei noch andere TeilnehmerIinnen anwesend sind, hat auf die Bescheinigung der Einzelsupervision keinen Einfluss. Jedoch kann nur derjenige Mediator eine Bescheinigung über eine Einzelsupervision erhalten, der auch eine von ihm durchgeführte Mediation supervidieren lässt.
Verzichtet wurde vom Bundesjustizministerium auch darauf, ein hoheitliches Über-prüfungsverfahren zur Einhaltung der vorgegebenen Standards vorzusehen bzw. eine kontrollierende Institution zu etablieren.
Der BMWA® (Bundesverband für Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt) hat deshalb schon 2015 entschieden, dass eine BMWA®-Ausbildung über die in der ZMediatAusbV formulierten Mindeststandards hinausreichenden Qualitätsstandards bietet. Für eine angemessene Mediationsausbildung nach BMWA®-Standards beträgt deshalb die BMWA®-Wirtschaftsmediationsausbildung mindestens 200 Zeitstunden.
Direkt von der Ausbildungsleitung Dr. Karen Roos-Simonsen:
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